Fluchtwegbeschilderung und Notbeleuchtung
Wartung und Instandhaltung von Fluchtwegbeleuchtung und Beschilderung nach DIN EN ISO 7010 in Köln und ganz NRW
Vertrauen Sie auf unsere wegweisende Fachberatung!
Während eines Brands treten oft auch technische Störungen auf. So sind z. B. bei einem Stromausfall die Rettungswege mitunter schwer auffindbar. In dem Fall hilft eine Fluchtwegbeschilderung mit Notbeleuchtung bei der Vermeidung von Unfällen und der Lebensrettung. Gefährdete Personen werden über eine stringente Wegeleitführung zu den Ausgängen gelenkt. Die kurz angelegten Strecken ermöglichen es dabei auch Kindern und älteren Menschen, sich schnell in Sicherheit zu bringen. Diese wichtige Aufgabe erfordert eine einwandfreie Funktionalität der Sicherheitsbeleuchtung und gute Sicht auf die Fluchtwegschilder. Dabei sollten die Rettungswegschilder immer auch für internationale Gäste verständlich sein. So wird eine Fluchtwegkennzeichnung mit verschiedenen Rettungszeichen (Abbildungen und Symbole) auf z. B. Notausgangsschildern zur umfangreichen Pflichtaufgabe.
Fachkompetenz für Fluchtwegbeleuchtung und Beschilderung
Wir bietet als TÜV-zertifizierter Brandschutzfachbetrieb aus Köln eine fachmännische Planung, Montage und Wartung von Fluchtwegbeleuchtung und entsprechender Beschilderung. Unsere Ingenieure sichern dabei die volle Ausstattung der Fluchtwege gemäß aktuellen Bestimmungen.
Rund-um-sorglos mit Roche
Planung und Einbau von Fluchtwegbeschilderung:
- Verkauf und Beratung anhand einer Objektanalyse vor Ort und Grundrisszeichnung
- Erstellung einer Prüfbescheinigung zur Vorlage bei Bauamt und Feuerwehr
- Durchführung der jährlichen Wartung nach BauPrüfVO von Fluchtwegleuchten
- Festlegung der Platzierung sowie Größe der Verlaufsbeschilderung der Flucht- und Rettungswege nach brandschutztechnischen Einrichtungen gemäß Brandschutzkonzept
- Lieferung + Montage der Fluchtwegbeschilderung
- Sicherstellung der gesetzlichen Vorschriften zur Ausstattung von Fluchtwegen mit Beschilderung und Leuchten gemäß gängigen Kundenfragen:
- Wo müssen Schilder hin?
- Welcher Abstand muss eingehalten werden?
- Welche Größe muss die Beschilderung haben?
- Wann ist eine Leuchte erforderlich bzw. wann ist ein Schild ausreichend?
Dienstleistungen für Notbeleuchtung und Lebensrettung
Wir vertrauen als TÜV-zertifizierte Brandschutzfirma aus Köln auf die Expertise und das Know-how unserer geschulten Fachkräfte für Einbau, Wartung und Instandhaltung von Fluchtwegbeschilderung und Notbeleuchtung folgender Hersteller-Partner: RZB und Andere
Brauchen Sie eine persönliche Beratung?
Unsere Brandschutzexperten helfen Ihnen gerne. Einfach anrufen!
Öffnungszeiten:
Mo-Do: 7.30 -16.00 Uhr
Fr: 7.30 -13.00 Uhr
Tel.: 0221 25 23 87
Im Einsatz für Ihre Sicherheit!
Unser Servicegebiet für Fluchtwegbeschilderung und Notbeleuchtung
Unser Servicegebiet für die Montage und Wartung von Fluchtwegbeschilderungen und Notbeleuchtungen erstreckt sich von unserem Unternehmensstandort Köln über ganz NRW (Bonn, Wuppertal, Aachen, Leverkusen, Krefeld, Düren, Essen, Bielefeld, Bergisch Gladbach, Duisburg, Bochum, Mönchengladbach, Hagen, Neuss, Dortmund, Düsseldorf ...) und die angrenzenden Bundesländer Niedersachsen, Hessen und Rheinland-Pfalz.
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Wissenswertes zu Fluchtwegbeschilderung mit Notbeleuchtung:
Maßgeblich für die Kennzeichnung der Fluchtwege und Notausgänge sind die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) / A 1.3.
Demnach sind Fluchtwege mit einer Führung aus selbstleuchtenden oder beleuchteten Piktogrammen zu kennzeichnen (DIN 4844 / Teil 2). Die Rettungszeichen sind je nach Sicht mit einer Notbeleuchtung zu versehen.
Zudem müssen alle Fluchtwege in ihrer Abmessung gewährleisten, dass die Personen im Gebäude bei Gefahr möglichst schnell ins Freie flüchten können. Daher dürfen Fluchtwege keinesfalls verstellt, geschweige denn verschlossen, werden.
Darüber hinaus muss der Anbringungsort der Fluchtwegsschilder gut geschützt gegen Umwelteinflüsse sein. Dabei sind in einer feuchten Umgebung die Lichtbeständigkeit und die Versprödung von Kunststoffen besonders zu berücksichtigen. Die Anforderungen an Erkennungsweiten und Größe der Rettungswegschilder ist nach DIN EN 1838 reglementiert – die entsprechende Ausleuchtung von Rettungswegen nach DIN EN 1838 4.2.1.
Rettungswege und Notausgänge werden in großen Gebäuden in der Regel an zentralen Punkten dargestellt – an z. B. Fahrstühlen als übersichtlicher Fluchtplan.
Einsatzbereiche im Überblick:
Norm: DIN VDE 0108-100 und DIN VDE 0100-560
Für die folgenden Sonderbauten sind neben der Landesbauordnung auch die Auflagen der Baugenehmigung und des Brandschutzkonzepts zu beachten.
Parkhäuser
Geschlossene Großgaragen (ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis) mit einer Nutzfläche von mehr als 1000 m² benötigen zur Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung.
Arbeitsstätten
Für das gefahrlose Verlassen von Räumen oder Anlagen muss eine Sicherheitsbeleuchtung an den festgelegten Rettungswegen inkl. Rettungszeichen vorhanden sein. Deren Beleuchtungsstärke darf 1 Lux (lx) nicht unterschreiten. Die Beleuchtungsstärke bezieht sich dabei auf die horizontale Ebene 0,2 m über dem Fußboden oder den Treppenstufen als örtlicher Mindestwert zum Ende der Nutzungsdauer.
Versammlungsstätten, Theater und Kinos
Versammlungsstätten bedingen eine Sicherheitsbeleuchtung für den sicheren Abschluss von Arbeitsvorgängen auf Bühnen und Szenenflächen. Dabei müssen sich alle Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch beim Komplettausfall der allgemeinen Beleuchtung bis ins Freie gut zurechtfinden können.
Gaststätten und Restaurants
Gaststätten mit Sitzplätzen (Speisegaststätten ohne einen für Besucher zugänglichen Tresenbereich) mit mehr als 200 m² Grundfläche sind nach den Bestimmungen der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) zu betrachten. Gaststätten mit Stehplätzen (z. B. Diskotheken) fallen bereits ab 100 m² Grundfläche unter den Anwendungsbereich der MVStättV.
Hochhäuser
Hochhäuser müssen über eine Sicherheitsbeleuchtung verfügen, die bei Versagen der allgemeinen Beleuchtung auf Selbstbetrieb schaltet.
Beherbergungsstätten und Heime
Beherbergungsstätten müssen bestimmte Bereiche mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausstatten:
- in notwendigen Fluren und Treppenhäusern!
- in dazugehörigen Räumen zwischen Treppenhäusern und Ausgängen ins Freie!
- bei Rettungszeichen, die z. B. auf Notausgänge hinweisen!
- bei Treppenstufen in notwendigen Fluren!
Schulen
Hallen, die Rettungswege beinhalten, sowie entsprechende Flure, Treppenhäuser und fensterlose Aufenthaltsräume bedingen eine Sicherheitsbeleuchtung.
Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege
Je nach Fassungsvermögen benötigen öffentliche und betrieblich genutzte Stätten einen oder mehrere Rettungswege. Dabei ist eine gute Sicht auf die Beleuchtung von Notausgängen und Fluchtwegen eine Kernanforderung. Die entsprechende Sicherheitsbeleuchtung muss – geprüft nach folgenden Kriterien – ausgestattet sein:
- Mindestens 1 Lux Beleuchtungsstärke!
- Beleuchtungsstärke muss spätestens 15 Sekunden nach Versagen der Standardbeleuchtung in Kraft treten!
- Mindestens 60 Minuten nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung muss die Sicherheitsbeleuchtung eine erforderliche Mindest-Beleuchtungsstärke erbringen!
Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit hohem Gefahrenpotenzial
Arbeitsstätten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial bedeuten beim Komplettversagen der Allgemeinbeleuchtung ein Sicherheitsrisiko – in besonderem Maße für die Beschäftigten. Darunter fallen folgende Beispiele:
- Gebäude mit großer Personalanzahl und / oder mehrgeschossigem Aufbau
- Betriebsstätten mit schwer erkenntlicher Fluchtwegführung
- Elektrische Arbeitsräume, die bei einem Stromausfall eine weitere Versorgung gewährleisten (Notstrom-Generator)
- Baustellen oder -gruben ohne Geländer, Absperrungen oder Abdeckungen
- Steuereinrichtungen für Anlagen mit permanenter Kontrolle
- Bereiche nachlaufender Arbeitsmittel mit frei beweglichen Teilen
- Laboratorien: Zur Vermeidung unkontrollierter Abbrüche eines experimentellen Versuches in etwaigen Negativfolgen (Explosionen / Freisetzung gefährlicher Stoffe etc.)
Zudem gelten für die Sicherheitsbeleuchtung von Arbeitsstätten mit erhöhtem Unfallpotenzial spezifische Bestimmungen:
- Mindestens 15 Lux Beleuchtungsstärke (ca.10 % der Helligkeit der Standardbeleuchtung)
- Erforderliche Beleuchtungsstärke muss spätestens nach 0,5 Sekunden in Kraft treten
Antipanikbeleuchtung
Diese besondere Form der Sicherheitsbeleuchtung dient der Reduzierung einer Panik schon im Stadium der Wahrscheinlichkeit. Im Grunde ermöglicht sie Personen dabei schlicht das sichere Erreichen der Rettungswege.
Für die ganzheitliche Betriebsbereitschaft einer Notbeleuchtungsanlage müssen in unterschiedlichen Abständen alle Bestandteile der Anlage überprüft werden. Die entsprechenden Vorgaben und Zeiträume ergeben sich aus dem Umfang der Erstprüfung. So ist die Funktionalität eines jeden Bauteils der Notbeleuchtung mit voraussichtlichem Verschleiß jeweils täglich, wöchentlich, monatlich, jährlich oder alle 3 Jahre zu kontrollieren. Eine vollständige Wartung im Sinne der BauPrüfVO hat jährlich zu erfolgen und beinhaltet neben dem Funktionstest auch die Bemessungsbetriebsdauer der Batterien. Das Prüfintervall richtet sich dabei nach Art und Aufbau der Sicherheitsbeleuchtung (Zentral-, Gruppen- oder Einzelbatterie). Letztlich müssen die einzelnen Wartungsschritte in einem Prüfprotokoll festgehalten werden. Das gewährleistet auch die Einhaltung der gesetzlichen Richtlinien. Dabei sichert ein langfristiger Wartungsvertrag die vollständige Erfüllung dieser Anforderungen.
Sicheres Geleit bei Gefahr im Verzug
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