Brandschutz-Service für Geschäfte, Einzelhandel und Supermärkte
Als geschulter Brandschutzfachbetrieb aus Köln übernehmen wir die Wartung, Instandsetzung und Installation von Brandschutztechnik in Supermärkten, Einkaufszentren und Ladengeschäften in ganz NRW.
Sie wollen einen sicheren und reibungslosen Geschäftsverkehr auf Ihrer Verkaufsfläche gewährleisten?
Aufgrund des täglichen Kundenverkehrs gelten in Geschäften und Supermärkten laut Gesetz erhöhte Brandschutzanforderungen. Dabei zeigen unsere Erfahrungswerte, dass es für die Vielzahl an Betriebsarten individuelle Maßnahmen zu entwickeln gilt. Die spezifischen Bedingungen im Handel bergen so auch besondere Brandrisiken: Objektgröße mit vielen Brandabschnitten, kritische Wareneigenschaften (Entzündbarkeit / Brandlast), hohe Warenwerte und vornehmlich die hohe Frequenz an mehr oder minder mit dem Objekt vertrauten Kunden. So sind ganzheitliche Präventions- und Sicherheitsmaßnahmen für die Lagerung von brennbaren Stoffen durch Brandmelde- und Löscheinrichtungen sowie organisatorische Maßnahmen (Dokumentation / Unterweisungen) für den Betreiber von Verkaufsstätten eine gesetzliche Pflicht!
Kundenverkehr in Verkaufsstätten
Verkaufsräume sind meistens für die Verkaufsförderung gestaltet und daher für Kunden nicht immer übersichtlich. Dabei fehlt auch der Überblick über z. B. die Lage der Ausgänge. Zudem zählen auch immer Personen mit Mobilitäts- oder Verständnisschwierigkeiten zu den Kunden. Ortskundige Verkäufer sind je nach Branche auch nicht immer vorhanden. So muss das Brandschutzkonzept für Verkaufsstätten unter diesen Voraussetzungen auf ganzheitliche Sicherheit und die schnelle Evakuierung im Notfall ausgelegt sein.
Hohe Brandlasten in Verkaufsstätten
Zahlreiche und vielfältige potenzielle Brandursachen durch technische Defekte und menschliche Fehlhandlungen – wie durch eine brennbare Dekoration an der Beleuchtung oder die vorhandene betriebliche Nutzungen in z. B. Küchen, Backstuben, Lager- und Gastronomiebereichen – bergen eine Brandgefährdung. Zudem dürfen abgestellte Waren, Lebensmittel und Produkte sowie Verpackungen auf den Fluchtwegen die Evakuierung nicht stören. Bei den entsprechenden Brandschutzauflagen können Geschäftsführer, Eigentümer und Ladenbesitzer nur schwer den Überblick behalten. Ab einer Ladenflächen von über 2000 m² gilt die Verkaufsstättenverordnung (VkVO) - Sonderbauverordnung Teil 3 (NRW). Dazu addieren sich Auflagen der Betriebssicherheitsverordnungen (BetrSichV), der Arbeitsstättenverordnung (ASR A2.2) und aus den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.3 (Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan).
VORSICHT: In Verkaufsstätten werden typische Verstöße gegen die Brandschutzbestimmung nach Verkaufsstättenverordnung als Ordnungswidrigkeiten geahndet und mit Bußgeldern belegt.
Kostengünstige und sichere Umsetzung von Brandschutztechnik:
Feuerschutz Roche aus Köln bietet Ihnen im baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Brandschutz für Verkaufsstätten wie z. B. Lebensmittelgeschäfte, Einzelhandel, Supermärkte, kleine Ladengeschäfte und größere Einkaufszentren Kosteneffizienz und höchst mögliche Sicherheit. So sind wir Ihr sachkundiger Handwerks-Partner für die wiederkehrende Wartung, Montage, Reparatur sowie Instandhaltung und Dokumentation von Brandschutzeinrichtungen nach DIN NORM. Zu unseren langjährigen Kunden zählen Verkaufsstätten aller Art in Aachen, Düsseldorf, Wuppertal, Köln, Bonn und in ganz NRW. Dabei betreuen wir Sie bei Objektprüfungen oder der wiederkehrenden Brandsicherheitsschau durch Feuerwehr, TÜV oder Bauaufsichtsamt. Im Anschluss werden alle Mängel schnell und kompetent behoben. Zudem bieten wir Ihnen schöne und fast unsichtbare Design-Lösungen für Rauchmelder und Feuerlöscher passend zu Ihrer Inneneinrichtung.
Kleine Verkaufsstellen, Läden und Geschäfte
Sehr viele Einzelhandelsbetriebe fallen aufgrund der kleinen Fläche nicht unter die Sonderbaubestimmungen oder Verkaufsstättenverordnung. Hier gelten für bauliche Anforderungen und Verfahren die Bestimmungen der LBO. Dabei muss eine Nutzung als Ladenlokal o. Ä. mit den zuständigen Baubehörden abgestimmt werden.
Brandschutz-Service für Verkaufsstätten im Überblick
Wir übernehmen für Sie die Neuinstallation, Wartung, Beschaffung und Reparatur nach DIN Norm
- Feuerlöscher aller Art
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)
- Feststellanlagen + Brandschutztüren und -tore
- Fluchtwegbeleuchtung und Notausgangbeschilderung
- Steigleitung trocken / nass/ nass-trocken
- Wandhydranten und Schläuche für Absperrvorrichtungen
- Brandmeldeanlagen (BMA) und Gefahrenmeldeanlagen
- (Funk-)Rauchmelder
Beratung, Schulung & Betreuung für Geschäfte, Einzelhandel und Supermärkte
- Beratung im Neubau von Verkaufsstätten, beim Bauen im Bestand und Nutzungsänderung sowie Sonderlösungen
- Kontrolle und Dokumentierung der Prüf- und Wartungsfristen
- Durchführung von Objektbegehungen zur Aufnahme der Ist-Situation
- Mängelbeseitigung nach Brandsicherheitsschau durch Feuerwehr oder wiederkehrender Prüfung durch das Bauaufsichtsamt
- Einweisung und regelmäßige Schulung von Mitarbeitern
- Beratungen zu Brandschutz-Lösungen im passenden Design zu Ihrer Laden- und Geschäftseinrichtung
Brauchen Sie eine persönliche Beratung?
Unsere Brandschutzexperten helfen Ihnen gerne. Einfach anrufen!
Öffnungszeiten:
Mo-Do: 7.30 -16.00 Uhr
Fr: 7.30 -13.00 Uhr
Tel.: 0221 25 23 87
Im Einsatz für Ihre Sicherheit!
Unser Servicegebiet für Verkaufsstätten
Unser Servicegebiet für die Montage und Instandhaltung von Brandschutzanlagen in Verkaufsstätten wie Supermärkte erstreckt sich von unserem Unternehmensstandort Köln über ganz NRW (Bonn, Krefeld, Dortmund, Hagen, Neuss, Essen, Duisburg, Bergisch Gladbach, Aachen, Wuppertal, Bochum, Düren, Leverkusen, Mönchengladbach, Bielefeld, Düsseldorf ...) und die angrenzenden Bundesländer Niedersachsen, Hessen und Rheinland-Pfalz.
Neuinstallation, Instandhaltung, Wartung, Verkauf und Reparatur von Brandschutztechnik nach DIN NORM sowie Sonderbauverordnung (SBauVo)
Als Brandschutzfachfirma für Verkaufsstätten aus Köln bieten wir Ihnen von der Montage, Wartung, und Reparatur von: Rauchabzugsanlagen (RWA), Brandschutztüren und –tore, Feststellanlagen, Feuerlöschern aller Art und Hersteller, Fluchtwegbeleuchtung und Notausgangsbeschilderung, Steigleitung trocken / nass/ nass-trocken, Wandhydranten und Schläuche für Absperrvorrichtungen wie z.B. Brandschutzklappen und Absperrventile, Brandmeldeanlagen (BMA) , alles für die fachgerechte und DIN konforme Umsetzung aller nötigen Brandschutzmaßnahmen
Brandschutz für verschiedene Verkaufsstätten
- Einzelhandel
- Baumärkte
- Bäckereien, Backshops und Backstuben
- Lebensmittelgeschäfte
- Fachhandel
- Getränkemärkte
- Supermärkte, Discounter und Kaufhäuser
- Einkaufscenter
- Möbelhäuser
- Kiosk
Wir orientieren die Prüfintervalle und den Umfang aller Wartungstätigkeiten immer streng nach Herstellerangaben, den entsprechenden Verwendbarkeitsnachweisen und dem Technischen Regelwerk.
Tragbare und fahrbare Feuerlöscher
Installationsort: Positionierung wie im Flucht und Rettungswegplan definiert
Wartung und Prüfung nach: DIN Norm 14406
Prüfungsintervall: spätestens nach 2 Jahren, bei Objekten mit hoher Brandgefährdung jährlich
Steigleitung trocken / nass / nass-trocken mit Wandhydranten und Schläuchen
Installationsort: Flure und Treppenhäuser bzw. großflächige Bereiche
Wartung und Prüfung nach: DIN Norm 14462-2, DIN 14461-1, DIN EN 671-3, DIN 1988-5
Prüfungsintervall: 1x jährlich für Steigleitung nass / nass-trocken / spätestens alle 2 Jahre Steigleitung trocken
Druckschläuche W (formbeständige Schläuche)
Installationsort: Wandhydrantenkästen
Wartung und Prüfung nach: DIN Norm 14818
Prüfungsintervall: spätestens nach 1 Jahr
Druckschläuche C (Faltschläuche)
Installationsort: Wandhydrantenkästen
Wartung und Prüfung nach: DIN Norm 14811
Prüfungsintervall: spätestens nach 5 Jahren
Absperrvorrichtungen wie z. B. Brandschutzklappen und Absperrventile
Installationsort: Lüftungsanlagen zwischen Brandabschnitten
Wartung und Prüfung nach: DIN EN 133064, DIN Norm 310515
Prüfungsintervall: spätestens nach 1 Jahr
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA-Anlagen)
Installationsort: Treppenhäuser
Wartung und Prüfung nach: Landesbauordnung NRW bzw. DIN Norm 18232
Prüfungsintervall: spätestens nach 1 Jahr
Brandmeldeanlagen (BMA) - Gefahrenmeldeanlagen
Installationsort: In allen Räumen mit Brandlasten
Wartung und Prüfung nach: DIN Norm 14676, DIN Norm 14675
Prüfungsintervall: 1 mal im Jahr
Brandschutztüren und -tore mit Feststellanlagen
Installationsort: Zwischen Brandabschnitten und Durchgangsbereichen
Wartung und Prüfung nach: DIN Norm 14677
Prüfungsintervall: spätestens nach 1 Jahr
Fluchtwegbeleuchtung (Notbeleuchtung) u. Beschilderung
Installationsort: Flucht- und Rettungswege wie im Plan definiert
Wartung und Prüfung nach: DIN EN 50172, VDE 0100-718
Prüfungsintervall: spätestens nach 1 Jahr
Relevante Normen, welche die regelmäßige Kontrolle, Wartung und Instandhaltung von Fluchtwegbeleuchtungen durch zertifizierte Fachbetriebe vorschreiben, sind die DIN EN 1838 und die Normenreihe DIN VDE 0100-718 in Verbindung mit DIN VDE 0100-560 und DIN EN 50172 (VDE 0108-100).
Unsere fachkundigen Brandschutztechniker aus Köln beraten Sie in allen baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Brandschutz-Fragen für Verkaufsstätten. Zudem begleiten wir Sie bei allen Brandschauen durch Feuerwehr, TÜV oder der wiederkehrenden Prüfung durch das Bauaufsichtsamt. Für die passgenaue Umsetzung der Brandschutztechnik in Ihren Geschäftsräumlichkeiten wie Verkaufsflächen, Lagerräumen, Küchen, Gastrobetrieben, Eingangsbereichen, Garagen und auf den Fluchtwegen halten wir uns streng an das vorgegebene Brandschutzkonzept. Dabei profitieren Sie von der Erstellung einer Brandschutzordnung sowie regelmäßigen Schulungen von Mitarbeitern im Umgang mit Brandschutzeinrichtungen speziell Verkaufsstätten. Letztlich benachrichtigt Sie unser Wartungs- / Erinnerungs- und Dokumentationsservice an die wiederkehrende Kontrolle Ihre Brandschutzeinrichtungen. Im Ergebnis gewährleisten wir so in Ihrer Verkaufsstätte eine einbahnfreie Funktion Ihrer Brandschutztechnik im Ernstfall. Zudem sind Sie im Schadensfall rechtlich und versicherungstechnisch gut aufgestellt.
Kontrolle und Dokumentation der Prüf- und Wartungsfristen
Feuerschutz Roche managet für Sie die Einhaltung von Prüf- und Wartungsfristen in Ihren Verkaufsstätten. So sind Sie in Ihrer Verantwortung immer bestens abgesichert.
Durchführung von Objektbegehungen mit Aufnahme Ist-Situation
Wir betrachten zu Beginn der Objektbetreuung die etwaige Gefährdung auf einer gemeinsamen Objektbegehung.
Mängelbeseitigung nach Brandschau durch Feuerwehr oder Bauaufsichtsamt
Unsere fachkundigen Servicetechniker beheben alle identifizierten Mängel schnell und unkompliziert nach den aktuellen gesetzlichen Vorschriften und Auflagen.
Entwicklung eines Maßnahmenkatalogs zusammen mit TÜV und Feuerwehr sowie neuester Technologie
Wir sind Ihr alleiniger Ansprechpartner für alle Lösungen mit variierenden Lieferanten.
Unterweisung von Arbeitskräften im sicheren Umgang mit brandschutztechnischen Betriebsmitteln
Unsere Brandschutzexperten unterrichten Ihre Mitarbeiter über alle Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und Explosionen sowie dem korrekten Vorgehen bei Gefährdung (z. B. Gebäuderäumung, siehe ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“).
Die Bauausführung von Verkaufsstätten untersteht unterschiedlichen Anforderungen und hängt stark von den räumlichen Gegebenheiten ab. Dabei sind für Verkaufsräume in den hoch gelegenen Geschossen von Hochhäusern (22 m über Geländeniveau, Gaststätten ausgenommen) und in Untergeschossen (Fußboden unter 5 m) die Ausführungen nur begrenzt möglich. Die Verkaufsstättenverordnung ermöglicht so je nach Branche, den örtlichen Gegebenheiten sowie Gestaltungswünschen des Betreibers viele verschiedene Bauausführungen. Immer wichtig sind eine automatische Feuerlöschanlage (Sprinkleranlage) und die Lage der Verkaufsräume innerhalb eines Gebäudes.
Anlagentechnischer Brandschutz - Feuerlöschanlagen
Verkaufsstätten werden aus Sach- und Personenschutzgründen generell durch Sprinkleranlagen geschützt. Nicht dazu verpflichtet sind:
- Verkaufsstätten im Erdgeschoss mit einer Fläche unter 3000 m2
- Verkaufsstätten mit einer Fläche unter 1500 m2, wenn sie sich nicht über mehr als 3 Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnitts nicht mehr als 3000 m2 beträgt (in Kellergeschossen eingeschränkt).
Dabei sind in Verkaufsstätten immer Feuerlöscher nach ASR A2.2 bzw. VDS 2001 sowie Wandhydranten vorgesehen.
Rauchabführung
Brandrauch birgt durch Sichtbehinderungen und toxische Wirkung eine besondere Gefährdung in Verkaufsstätten. So sind folgende Maßnahmen zum Schutz vor Verrauchung zu ergreifen:
- Verkaufsräume ohne Sprinkleranlage müssen mit einer RWA ausgerüstet sein, außer es gibt Fenster in Normalgröße (s. LBO)!
- Bei Ladenstraßen ohne Sprinkleranlage ist eine Rauchabzugsanlage einzubauen!
- Bei innenliegenden Treppenräumen ist eine Rauchabzugsanlage vorzusehen!
Dabei müssen alle Rauchabzugsvorrichtungen per Hand von jedem Geschoss aus und automatisch ausgelöst werden können und richtig gekennzeichnet werden.
Sicherheitsbeleuchtung
Grundsätzlich einzubauen in:
- Verkaufsräumen
- Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen und Ladenstraßen
- Fluren für Kunden
- Arbeits- und Pausenräumen
- Toilettenräumen mit einer Fläche von mehr als 50 m2
- ACHTUNG: Elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen
- Hinweisschilder auf Ausgängen und Stufenbeleuchtung sind anzubringen
Sicherheitsstromversorgungsanlage
Zur Sicherung der allgemeinen Stromversorgung und dem Betrieb von sicherheitstechnisch relevanten Anlagen:
- Sicherheitsbeleuchtung
- Beleuchtung der Stufen und Hinweise auf Ausgängen
- Sprinkleranlagen
- Rauchabzugsanlagen
- Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse
- Brandmeldeanlagen
- Alarmierungseinrichtungen
Organisatorischer Brandschutz - Verantwortliche Person
Die Verkaufsstättenverordnung gibt folgendes vor: Während der Betriebszeit muss der Betreiber oder ein von ihm bestimmter Vertreter (z. B. Marktleiter, Filialleiter oder Vertreter) ständig anwesend sein. Die verantwortliche Person trägt zu diesem Zeitpunkt die Gesamtverantwortung für den Betrieb und damit auch für die Umsetzung der Brandschutzmaßnahmen. Dabei können Aufgaben auch delegiert werden. Im Brand- und sonstigen Notfall ist die Person erster Ansprechpartner für die Rettungskräfte und muss in Extremsituationen mitunter besonnen sein. Dafür ist eine Schulung und regelmäßige Unterweisung gemäß örtlichen und betrieblichen Bedingungen besonders wichtig.
Brandschutzbeauftragter
Zu den betrieblichen bzw. organisatorischen Brandschutzanforderungen gehört auch die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten, qualifiziert für Verkaufsstätten. Die Bestellung sollte immer mit der zuständigen Brandschutzdienststelle abgestimmt werden. Zu seinen Aufgaben gehören:
- Ladenstraßen, notwendige Flure und Hauptgänge sowie Treppenräume dauerhaft frei halten
- Einhaltung des Rauch- und Feuerverbots
- Rettungswege und Feuerwehrflächen auf dem Gelände frei halten
- Aktualität der Brandschutzordnung
- Regelmäßig Umsetzung der erforderlichen Unterweisungen
- Prüfung der brandschutztechnischen Anlagen auf ordnungsgemäßen Zustand
Selbsthilfekräfte
Verkaufsstätten von mehr als 15.000 m2 bedürfen der Bestellung von ausgebildeten Selbsthilfekräften für Brandschutz. Die erforderliche Anzahl bestimmt die Bauaufsichtsbehörde in Absprache mit der Brandschutz-Dienststelle. Die Ausbildung erfolgt in Zusammenarbeit mit der örtlichen Feuerwehr. Der Schichtplan muss zudem immer genügend Selbsthilfekräfte während der Betriebszeit berücksichtigen.
Brandschutzordnung nach DIN 14096
Für Verkaufsstätten müssen Betreiber eine Brandschutzordnung definieren und mit der zuständigen Brandschutzdienststelle abstimmen. Neben den üblichen Angaben zur Brandverhütung und zum Verhalten im Brandfall werden darin auch die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte sowie die Rettungsmaßnahmen für hilfsbedürftige Menschen festgehalten. Es empfiehlt sich eine Erstellung der Brandschutzordnung entsprechend DIN 14096.
Brandschutzunterweisung
Bei allen Betriebsangehörigen muss zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses eine Brandschutzunterweisung erfolgen – danach einmal jährlich. Dabei werden die Bedienung der vorhandenen Feuerlöschgeräte nebst Funktion und Wirkungsweise der Brandmelde- und Feuerlöschanlagen sowie die besonderen Gefahren durch den Kundenverkehr (z. B. Panikvermeidung) thematisiert.
Verkaufsstättenverordnung (VkVO) - Sonderbauverordnung Teil 3 (NRW)
Verkaufsstätten werden in variabel angesetzten Flächenmaßen als Sonderbauten eingestuft und unterstehen in allen Bundesländern dem länderspezifischen Baurecht. Dabei gelten im Brandschutz für Sonderbauten höhere Anforderungen an die bauliche Gestaltung und Ausführung. Die Einschätzung im Einzelfall übernimmt die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Zudem greifen ab einer Gesamtfläche von 2000 m2 die Verkaufsstättenverordnungen als sog. Sonderbauverordnungen. Diese sind den Landesbauordnungen der Länder jeweils nachgeschaltet und definieren bestimmte Brandschutzanforderungen für Bau und Betrieb im Detail.
Praktische Hinweise zum betrieblichen Brandschutz erhalten Sie bei den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern (in diesem Fall die BGHW) über Info-Heftchen und Merkblätter. Darin wird anschaulich der Stand der Technik erläutert.
Brandschutztipps zu weiteren Gefährdungen wir feuergefährliche Waren, Kühllager, Müllpressen etc. erhalten Sie auch bei Ihrem Schadenversicherer (VDS-Vorschriften, -Regeln, -Leitlinien usw.).
Definition von Verkaufsstätten laut §54, 68 Abs. 1 der BauO NRW
- Sonderbauten: Verkaufsstätten mit mehr als 700 m2 Verkaufsfläche
- Verkaufsstättenverordnung nach SBauVO Teil 3: Verkaufsräume und Ladenstraßen mit einer Fläche von insgesamt mehr als 2000 m2 mit mindestens einem Verkaufsraum, Kundenverkehr und keinen Messebauten
Prüfung nach PrüfVO NRW
Die gebäudetechnischen Anlagen von Verkaufsstätten die unter die Sonderbauverordnung fallen, werden gemäß PrüfVO NRW kontrolliert – im Einzelfall auch auf Anordnung:
- Lüftungstechnische Anlagen
- Rauchabzugs- und Druckbelüftungsanlagen
- Feuerlöschanlagen
- Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen
- Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
- Elektrische Anlagen
Die Prüfung muss zwischen drei und sechs Jahren erfolgen und zu bestimmten Zeiten stattfinden:
- vor der ersten Inbetriebnahme der Verkaufsstätte,
- unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie
- jeweils mind. alle 3 Jahre.
Dabei sind Prüfberichte mind. 5 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Die hier beschriebenen Anforderungen beziehen sich nur auf öffentliche baurechtliche Belange – im Sinne des Personenschutzes und der Abwehr größerer, allgemeingefährlicher Schadenereignisse.
Zunächst muss jedoch immer ein Betreiber von seinem Sachversicherer prüfen lassen, welche Brandschutzmaßnahmen vom Versicherungsrecht her erforderlich sind. So bewegen sich bei durchschnittlichen Immobilien die bau- und versicherungsrechtlichen Anforderungen auf einer Ebene. In spezialisierte Branchen mit hohen Warenwerten oder anderen Besonderheiten wie dem Ansehen des Unternehmens bzw. einer Marke in der Öffentlichkeit ist mitunter mehr zu tun!
FAQs – Brandschutz für Verkaufsstätten
Aufgrund dieser schwierigen Ausgangslage kommt der Tür-Sicherung in Notausgängen gegen unbefugten Durchgang besondere Bedeutung zu. Dazu hat die Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution BGHW eine praxisgerechte Information herausgegeben (BGI 606 „Verschlüsse von Türen in Notausgängen“, auch als BGHW Kompakt Nr.67). Hierin erfahren Sie mehr zu mechanischer und elektrischer Türüberwachung, den verschiedenen Arten von Panikverschlüssen und den besonderen Vorschriften für elektrisch verriegelte Türen. Schlüsselkästen sind als Öffnungsmöglichkeit im Notfall allein nicht ausreichend.
Verbessern Sie Ihren Brandschutz bei ungestörtem Publikumsverkehr!
Wir gewährleisten Ihnen dabei die ganzheitliche Wartung und Instandhaltung ohne Beeinträchtigung Ihrer Geschäftsaktivitäten.